Bei der Frage, ob ein Nahrungsergänzungsmittel überhaupt als Lebensmittel verkehrsfähig ist, spielt die Einstufung der „wertgebenden“ oder „charakteristischen“ Inhaltsstoffe eine entscheidende Rolle: Ist eventuell mit einer pharmakologischen Wirkung zu rechnen? Mitunter gibt es hierzu bereits Stellungnahmen seitens der Behörden, die eine entsprechende Einstufung als Lebensmittel/NEM oder z.B. als Arzneimittel klarstellen. Erst wenn die Prüfung des Produkts ergibt, dass es nicht vom Regelungsbereich für Arzneimittel erfasst wird, (in Deutschland: § 2 AMG), ist ein Vertrieb als NEM erst möglich. Die Abgrenzung insbesondere zwischen NEM und Arzneimitteln erfolgt durch Behörden und Gerichte der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten. Dies kann zu unterschiedlichen Beurteilungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten führen.
Schließlich muss das Produkt die Anforderungen als NEM erfüllen. Diese basieren auf der Richtlinie 2002/46/EG. So muss das Produkt etwa „Nährstoffkonzentrate“ „zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen“ (z.B. Kapseln, Pulver) enthalten. Diese Regeln sind europaweit im Rahmen nationaler Rechtsetzungsakte umgesetzt worden, in Deutschland etwa durch die Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NEMV).
Für Borderline-Produkte im Grenzbereich zwischen Lebensmittel, Arzneimittel, Kosmetika und Medizinprodukt diskutiert Diapharm verschiedene Lösungsstrategien.