Mit der Umsetzung des Pharmapaketes ist die Meldepflicht für Nebenwirkungen deutlich erweitert worden: Schädliche und unbeabsichtigte Reaktionen sind zu melden – auch dann, wenn das Arzneimittel nicht bestimmungsgemäß gebraucht wurde. In einigen Ländern müssen bereits jetzt schon auch nicht-schwerwiegende Nebenwirkungsmeldungen innerhalb eines definierten Zeitraumes (15 bzw. 90 Tage) gemeldet werden. Dabei wird nicht mehr differenziert, ob der Fall medizinisch bestätigt wurde oder nicht (Patientenmeldung). Die Gesamtzahl der Einzelfall-Meldungen steigt also. Zudem haben Meldungen ausschließlich elektronisch zu erfolgen. Dies erfordert technische Voraussetzungen, beispielsweise Datenbanken, sowie Schulungsaufwand für die Mitarbeiter. Unternehmer mit vergleichsweise sicheren Produkten und entsprechend geringer Meldefrequenz sehen sich dadurch einem teils erheblichen Mehraufwand gegenüber. In dieser Situation bietet Outsourcing eine Chance, die Qualität der Arzneimittel-Sicherheitsüberwachung zu verbessern, zugleich aber die Kosten zu reduzieren.
Eine Summary des Pharmacovigilance System Master File (PSMF), ist statt der bisherigen Detailed Description of Pharmacovigilance System (DDPS) bei Neuzulassungsanträgen und Renewals verpflichtend einzureichen. Bestandsprodukte müssen, je nach Zulassungsart, spätestens zum 21.07.2015 auf das PSMF-System umgestellt werden. Dies erfordert eine Typ-IA-Variation. Hinzu kommt der Risikomanagementplan (RMP), also eine Beschreibung des Risikomanagement-Systems für ein spezifisches Arzneimittel: Nach der neuen Gesetzgebung muss ein RMP bei jedem Zulassungsantrag eingereicht werden.
Zu den – leider zumeist nur scheinbaren – Erleichterungen durch das Pharma-Paket sollte der Wegfall der Einreich-Pflicht für Periodic Safety Update Reports (PSURs) für diverse Arzneimittel zählen. Allerdings setzen die Gesetzgebung und zum Teil auch die nationalen Behörden hier enge Grenzen. Da die kontinuierliche Nutzen-Risiko-Bewertung einen hohen Stellenwert hat, ist ein „interner“, nicht bei der Behörde einzureichender PSUR generell anzuraten, beziehungsweise ein Periodic Benefit Risk Evaluation Report (PBRER). Zudem ist nach Art. 24 der Richtlinie 2001/83/EU ein Addendum des Clinical Overviews für Renewals erforderlich, welches letztlich ein 5-Jahres-PSUR ist. Und für Arzneimittel, die nicht unter einen der Artikel 10(1), 10a, 14 oder 16a der Richtlinie 2001/83/EU fallen oder für die in der zentralen Liste der Union Reference Dates (URD) spezielle Regelungen getroffen sind, gilt die Erleichterung generell nicht: Hier müssen PSURs weiterhin eingereicht werden. Aufgrund der zentralen Union Reference Dates biete sich eine zentrale wirkstoffbezogene Erstellung solcher PSURs an, wie sie mehrere Dienstleister offerieren, darunter auch der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH).
Die Verantwortung für die Erfüllung der Pharmakovigilanz-Pflichten bleibt beim Zulassungsinhaber und dem Stufenplanbeauftragten / QPPV – der als externe verantwortliche Person durchaus ebenfalls ausgelagert werden kann. Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 520/2012 – und analog auch das GVP Modul I – sieht die Möglichkeit zum Outsourcing der Pharmakovigilanz-Aufgaben ausdrücklich vor. Die Übertragung entsprechender Aktivitäten muss jedoch zwingend vertraglich geregelt werden: Die erforderlichen vertraglichen Regelungen sind inspektionsrelevant und müssen in das PSMF aufgenommen werden. Bei Behördeninspektionen werden derlei Details vielfach geprüft.
Der Auswahl eines geeigneten Dienstleisters und der vertraglichen Regelung seiner Aufgaben kommt daher besondere Bedeutung zu. Klare vertragliche Regelungen müssen geschaffen werden, die nicht nur die zu erbringenden Leistungen beschreiben, sondern beispielsweise auch Reaktionszeiten für sicherheitsrelevante Informationen definieren, Dokumentationspflichten festlegen und Verantwortlichkeiten abgrenzen.
Wenn der Zulassungsinhaber einen qualifizierten, kompetenten Dienstleister gefunden hat, steht dem Auslagern selbst der gesamten Pharmakovigilanz nichts entgegen.