Grundsätzlich wird bei der Kennzeichnung kosmetischer Mittel unterschieden zwischen der Pflichtkennzeichnung, freiwilligen Informationen und Werbeaussagen.
Zur Kosmetika-Pflichtkennzeichnung gehören unter anderem:
Der Liste der Bestandteile muss der Wortlaut „Ingredients“ vorangestellt werden. Die Bestandteile sind mit ihrer INCI-Bezeichnung anzugeben (auch INCI-Deklaration oder INCI-Nomenklatur genannt – INCI ist die Abkürzung für "International Nomenclature Cosmetic Ingredients"). Sie sind in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtes zum Zeitpunkt der Herstellung des Kosmetikums anzugeben. Bestandteile mit einem Gehalt unter 1% im Erzeugnis können in ungeordneter Reihenfolge im Anschluss an die Bestandteile mit einem Gehalt von mehr als 1% aufgeführt werden. Bestandteile in der Form von Nanomaterialien müssen mit dem Wort „Nano“ in Klammern gekennzeichnet werden (z.B.: Titanium Dioxide (nano),…). Die Verordnung (VO) 1223/2009 sieht einige Sonderfälle für die Kennzeichnung z.B. besonders kleine Packungen oder Gratisproben vor.
Zu den freiwilligen Angaben für Kosmetika zählen beispielsweise:
Die Anforderungen für Werbeaussagen (Claims) zu Kosmetika, z.B. „30 Prozent weniger Falten in 4 Wochen“, ergeben sich neben der EU-Kosmetik-Verordnung insbesondere aus den §§ 26 bis 29 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sowie aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Seit Juli 2013 gilt zusätzlich die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln. Diese Verordnung definiert unter den Überschriften Einhaltung von Rechtsvorschriften, Wahrheitstreue, Belegbarkeit, Redlichkeit, Lauterkeit und fundierte Entscheidungsfindung grundlegende Anforderungen, die bei der Werbung für kosmetische Mittel zu berücksichtigen sind. Gegebenenfalls sind auch die Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) anzuwenden, auch wenn das Mittel kein Arzneimittel ist. Sprechen Sie uns gerne an!