Alle Kosmetika, die in der EU in den Verkehr gebracht werden, müssen vor Inverkehrbringen angezeigt oder „notifiziert“ werden. Das sieht die EU-Kosmetik-Verordnung (VO) 1223/2009 in Artikel 13 vor.
Auch kosmetische Mittel, die in der Vergangenheit über nationale Meldeverfahren erfasst wurden, müssen gemäß der Verordnung gegebenenfalls erneut notifiziert werden.
Die Meldung erfolgt elektronisch an die EU-Kommission. Damit stehen die Informationen über das jeweilige Kosmetikum einschließlich der Rezeptur den Giftinformationszentren in den entsprechenden Ländern zur Verfügung. Informationen über das kosmetische Mittel ohne die Rezeptur werden auf diesem Wege auch den zuständigen Behörden der Bundesländer zum Zweck der Überwachung zugänglich gemacht.
Mit dem Cosmetic Products Notification Portal (CPNP) hat die EU eine eigene Webseite eingerichtet, auf der die Produktdaten einzugeben und stets auf dem aktuellen Stand zu halten sind.
Folgende Daten sollten Sie bei der Notifizierung bereithalten, um sie in das Cosmetic Products Notification Portal einzupflegen:
Ein Sonderfall sind Kosmetika mit Nanomaterialien: Hier besteht die Verpflichtung, sechs Monate vor Inverkehrbringen des Produktes zu notifizieren. Für den Zweck Nanomaterialien anzuzeigen wurde das bestehende Notifizierungsportal für kosmetische Mittel (CPNP) entsprechend erweitert. In der Datenbank sind zu melden:
Nur Kosmetika mit Nanomaterialien, die als Farbstoffe, UV-Filter oder als Konservierungsstoffe eingesetzt werden und bereits über die entsprechenden Anlagen der Kosmetik-VO zugelassen sind, müssen nicht in dieser erweiterten Form notifiziert werden. Ziel dieser Maßnahme der EU-Kommission ist es, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu erreichen.