Kennzeichnung und Pflichtangaben

Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln ist eine Vielzahl von Regularien zu berücksichtigen – auch für Nahrungsergänzungsmittel und Speziallebensmittel. Diapharm unterstützt bei der vollständigen und richtigen Kennzeichnung und hilft, Beanstandungen seitens der überwachenden Behörden zu vermeiden.

Zu den Pflichtangaben, die ein Lebensmittel tragen muss, zählen unter anderem die Zutatenliste, das Mindesthaltbarkeitsdatum und die Adresse des Lebensmittelunternehmers. Ebenfalls geregelt ist, wo und wie diese Pflichtangaben auf dem Lebensmittel anzubringen sind (Sichtfeld, Schriftgrößenerfordernis, etc.).

Lebensmittelinformationsverordnung

Kerndokument für die Pflichtkennzeichnung ist die „Lebensmittelinformationsverordnung“ (LMIV) genannte Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zur Information der Verbraucher über Lebensmittel. Aber auch die neue Lebensmittelinformationsverordnung regelt die Kennzeichnungspflichten nicht vollständig.

Weitere Verordnungen, Richtlinien und Gesetze definieren zusätzliche Details. Exemplarisch sei die „Fertigpackungsverordnung“ genannt, die auch für NEM gilt.

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Gesundheitsbezogene Angaben

Die freiwillige Angabe von gesundheitsbezogenen Angaben (Werbetexten) zieht zusätzliche Pflichtangaben für Lebensmittel und damit auch für Nahrungsergänzungsmittel nach sich, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ableiten. Weitere Informationen haben wir für Sie auf der Seite Health Claims bereitgestellt.

Spezifische Regelungen für Nahrungsergänzungsmittel

Für Nahrungsergänzungsmittel gelten noch einmal zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung. Diese Produktgruppe ist nach der Richtlinie 2002/46/EWG definiert als “Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden, d. h. in Form von z. B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen“.

Für Nahrungsergänzungsmittel legt die Richtlinie 2002/46/EWG zusätzliche Kennzeichnungselemente fest. So gehören unter anderem die Angabe einer Verzehrsempfehlung (tägliche einzunehmende Menge) oder besondere Hinweise in Bezug auf Kinder oder im Hinblick auf eine abwechslungsreiche Ernährung zur Pflichtkennzeichnung für Nahrungsergänzungsmittel.

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