Nachhaltigkeit gewinnt für immer mehr Menschen an Bedeutung und beeinflusst maßgeblich ihre Kaufentscheidungen. Auch bei Gesundheitsmitteln bevorzugen Verbraucher die nachhaltige Variante. Die aktive Bewerbung von Nachhaltigkeit von Gesundheitsmitteln wird entsprechend wichtig für die Positionierung und Sichtbarkeit von Produkten im Markt.
Doch was bedeutet das für die Industrie?
Welche rechtlichen Vorgaben gelten bei Werbung mit umweltbezogenen Aussagen?
Wie sind die Begriffe „Klimaneutral“, „Klimapositiv“, „Nachhaltig“ oder „Umweltfreundlich“ einzuordnen?
Zum Schutz der Bevölkerung unterliegen vor allem Arzneimittel, aber auch Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel Gesetzen zur Verhinderung von Irreführung und unlauteren Geschäftspraktiken.
Umwelt- und Klimaaussagen – sogenannte Green-Claims – sind bisher nicht gesetzlich definiert, sodass Gerichte ihre Nutzung in Einzelfallentscheidungen bewerten.
Grundlegende ‚Spielregeln‘ oder Einheitlichkeit sind dadurch verhindert – es herrscht aktuell beispielsweise allein für den Begriff „Klimaneutralität“ Ungewissheit darüber, wie Durchschnittsverbraucher ihn verstehen.
Einheitliche Standards zu umweltbezogenen Angaben hat die Europäische Kommission in der Richtlinie zur „Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ festgelegt.
In der Richtlinie wird definiert, dass Umweltaussagen (wie „Umweltfreundlich“ oder „Klimafreundlich“), die sich nicht auf eine anerkannte Umweltleistung beziehen und nicht nachgewiesen werden können, verboten werden sollen. Zusätzlich werden spezifische Anforderungen an Umweltsiegel gestellt.
Deutschland muss diese Richtlinie bis zum 27.09.2026 in nationales Recht überführen.
Ein weiterer Kommissionsvorschlag liegt vor für die Richtlinie „über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation“. Diese Richtlinie beschreibt weitere Grundsätze über Umweltaussagen und verschärft die Anforderungen an die Begründung, Kommunikation sowie Überwachung von Green-Claims.
Diapharm beherrscht diese Themen.
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